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16. Mai 2019

Die neuen Richtlinien Garantiefonds Hochschulbereich (PDF)

Die aktuellen Richtlinien Garantiefonds Hochschulbereich traten am 01.06.2019 in Kraft

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Richtlinien zur Förderung junger Zuwanderinnen und Zuwanderer zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums „Garantiefonds − Hochschulbereich (RL-GF-H)“

Vom 25. April 2019

Die Richtlinien zur Förderung junger Zuwanderinnen und Zuwanderer zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums „Garantiefonds − Hochschulbereich (RL-GF-H)“ vom 5. September 2016 (BAnz AT 20.09.2016 B1) werden geändert und neu bekannt gemacht:

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

  1. Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen zur Integration junger Zuwanderinnen und Zuwanderer mit einem dauerhaften Bleiberecht, die in der Bundesrepublik Deutschland die Hochschulreife erwerben, ein Hochschulstudium anstreben oder fortsetzen wollen.
  2. Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

  1. Es können folgende Maßnahmen gefördert werden:
  2. Studienvorbereitende Deutschsprachkurse, die mit einer Prüfung auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) abschließen, auf den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)/Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)/telc Deutsch C1 Hochschule vorbereiten und dem Kurskonzept GF-H entsprechen,
  3. Kurse zum Erlernen der englischen Sprache (B2 Niveau GER), die dem Kurskonzept GF-H entsprechen
  4. Seminare, die auf das Studium und/oder besondere Bewerbungs- und Prüfungstermine vorbereiten (Seminarprogramm),
  5. Fachspezifische Vorbereitungskurse zum Studienkolleg und Studium,
  6. Teilnahme an Kursen zur Erlangung der deutschen Fachhochschul- bzw. Hochschulreife, deren schulische Ausstattung von den Ländern getragen wird (sogenannte Sonderlehrgänge bzw. vergleichbare Kurse mit einer Regeldauer von höchstens 24 Monaten) sowie die Teilnahme an Studienkollegs.

3 Zuwendungsempfänger

  1. Zuwendungsempfänger für die in Nummer 2 genannten Maßnahmen sind nicht mehr vollzeitschulpflichtige Zuwanderinnen und Zuwanderer, die bei Antragstellung gemäß Nummer 7.1.1 RL-GF-H das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar:
  2. Spätaussiedler im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sowie ihre Ehegatten, Abkömmlinge (§ 7 Absatz 2 BVFG) und weitere Familienangehörige (§ 8 Absatz 2 BVFG) sowie die Ehegatten der nach BVFG Berechtigten, die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugewandert sind,
  3. nach dem Asylgesetz (AsylG) anerkannte Asylberechtigte, die gemäß § 25 Absatz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,
  4. Personen, denen gemäß § 25 Absatz 2 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 AsylG zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben,
  5. Personen, die einen Aufenthaltstitel gemäß den §§ 22 und 23 AufenthG erhalten haben,
  6. Ehegattinnen, Ehegatten und Kinder des Personenkreises mit Aufenthalt nach § 25 Absatz 1, § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 AsylG oder nach den §§ 22 und 23 AufenthG, sofern sie nach den Vorschriften des Familiennachzugs nach § 29 Absatz 2 und 3, die §§ 30, 32, 34 und 36a AufenthG eingereist sind und die individuellen Fördervoraussetzungen nach Nummer 3.1 erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

  1. Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt, soweit kein Anspruch auf andere demselben Zweck dienende Leistungen besteht.
  2. Zuwendungen nach diesen Richtlinien sind nachrangig gegenüber Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Deckung der Unterkunftskosten aufgrund von Rechtsvorschriften. Die nachfolgend dargestellten Individualleistungen können jedoch unter den entsprechenden Voraussetzungen als aufstockende Zuwendungen gewährt werden.
  3. Wird aufgrund vorrangiger Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine Ausbildungsbeihilfe oder eine andere entsprechende Leistung für den gleichen Zeitraum erbracht, so ist die nach diesen Richtlinien gewährte Zuwendung bis zur Höhe der anderweitig gewährten Leistungen an die auszahlende Stelle (siehe Nummer 7) zurückzuzahlen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

  1. Art der Zuwendung – Die Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 werden im Rahmen der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung in Form von Individualleistungen als Zuschuss gewährt.
  2. Umfang der Zuwendung – Die Zuwendungen können umfassen:
    1. Kurskosten incl. eventueller Prüfungsgebühren für Kurse nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.5 bis zur Höhe der im Rahmen einer Marktanalyse ermittelten Kosten, sowie eventuelle Prüfungs- und Semestergebühren für Maßnahmen nach Nummer 2.6,
    2. eine monatliche Pauschale von 30 Euro für notwendige, eingliederungsbedingte Lernmittel,
    3. notwendige, tatsächlich nachgewiesene Fahrtkosten. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung,
    4. Kosten des Lebensunterhalts, sofern der Förderberechtigte bei Beginn der Maßnahme nicht mit seinen Eltern zusammen wohnt – oder von der Familienwohnung keine Maßnahme erreichbar ist, weil die Wegezeit zum Maßnahmen ort und zurück drei Stunden übersteigt und daher auswärtige Unterbringung notwendig ist − bis zu einem Grundbedarf von 399 Euro monatlich pauschal (1) ,
    5. nachgewiesene notwendige Unterkunftskosten bis zu 250 Euro (2) , sowie nachgewiesene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der Mindestsätze der gesetzlichen Krankenkassen, sofern kein Versicherungsschutz durch Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen oder privaten Versicherung besteht,
    6. notwendige Kosten der Übersetzung, der Beglaubigung und Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, sowie Kosten, die bei der Prüfung von Bewerbungen zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbildung im Sinne der RL-GF-H anfallen,
    7. notwendige Kosten für Nachhilfeunterricht in Maßnahmen nach Nummer 2.6 können bis zur Höhe von 150 Euro monatlich gezahlt werden, sofern die Nachhilfe geeignet ist, die bestehenden Lernziele zu erreichen.
  3. Beginn der Förderung –  Die Leistungen werden von Beginn des Monats an gewährt, in dem der entsprechende Kurs aufgenommen wird. Die Leistungen werden für die Dauer des Kurses einschließlich der unterrichtsfreien Zeit sowie des zustehenden Urlaubs gewährt.
  4. Dauer der Förderung – Die Förderung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Maßnahme abgeschlossen ist, spätestens nach 30 Fördermonaten.
  5. Fortzahlung im Krankheitsfall – Die Zuwendung erfolgt auch, solange der bzw. die Antragsberechtigte infolge einer – durch ärztliches Attest nachgewiesenen − Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des zweiten Kalendermonats hinaus.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  1. Einkommens- und Vermögensanrechnung
    1. Auf die Zuwendung nach diesen Richtlinien sind Einkommen und Vermögen der Antragsberechtigten, ihrer unterhaltspflichtigen Ehegatten und ihrer unterhaltspflichtigen Eltern in dieser Reihenfolge entsprechend den jeweils geltenden Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anzurechnen.
    2. Bis zum Zeitpunkt von drei Jahren ab Datum der Einreise der unterhaltspflichtigen Ehegatten oder Eltern in die Bundesrepublik Deutschland entfällt eine Anrechnung.
    3. Die Antragstellenden und ihre Unterhaltspflichtigen sind verpflichtet, über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Auskünfte zu erteilen, die Urkunden vorzulegen und die Beweismittel zu bezeichnen, die für die Entscheidung über die Zuwendungen von Bedeutung sind. Maßgebend sind die Verhältnisse zur Zeit der Antragstellung.
    4. Werden die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung vorgelegt, so ist der Antrag abzulehnen.
  2. Nachweis der Antragsberechtigung – Die Antragsberechtigung wird nachgewiesen:
    1. von Spätaussiedlern durch den Aufnahmebescheid gemäß § 27 Absatz 1 BVFG oder die Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 BVFG, von Familienangehörigen im Sinne des § 7 Absatz 2 BVFG durch den Einbeziehungsbescheid gemäß § 27 Absatz 2 BVFG oder die Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 BVFG, von Personen im Sinne des § 8 Absatz 2 BVFG durch die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid, von Ehegatten im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG durch Vorlage der Aufenthaltserlaubnis,
    2. von Asylberechtigten durch den von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Pass mit der Eintragung der Anerkennung oder den unanfechtbaren Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
    3. von Personen mit Aufenthaltstitel gemäß § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 AsylG durch den von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Pass mit Eintragung der Anerkennung oder dem elektronischen Aufenthaltstitel (mit Aufenthaltsstatus) oder mit dem rechtskräftigen Asylbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge,
    4. von Personen mit Aufenthaltstitel gemäß den §§ 22, 23 AufenthG durch Vorlage des von der deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltsnachweises (Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel).
    5. von Ehegattinnen, Ehegatten und Kinder des Personenkreises mit Aufenthalt nach Nummer 3.6 durch Vorlage des entsprechenden Aufenthaltsnachweises (Pass oder elektronischer Aufenthaltstitel).
  3. Abbruch der Maßnahme – Wird die Maßnahme ohne hinreichende Begründung abgebrochen, endet die Förderung mit dem Tage des Ausbildungsabbruchs; hiervon ausgenommen sind die notwendigen Kosten des Unterrichts bis zum Ende des jeweiligen Monats. Die überzahlten Beträge sind an die auszahlende Stelle (siehe Nummer 7) zurückzuerstatten und mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
  4. Anpassung der Fördersätze – Dem monatlichen Bedarf für Studierende nach Nummer 5.2.4 liegt die Berechnung des BAföG Grundbedarfs gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, zugrunde. Dem monatlichen Bedarf für die Unterkunftskosten nach Nummer 5.2.5 liegt die Berechnung des BAföG Grundbedarfs gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zugrunde. Bei Änderung der Bedarfssätze nach dem BAföG werden die Förderbeträge überprüft und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gegebenenfalls neu festgesetzt.

7 Verfahren

  1. Antragsverfahren
    1. Der Antrag der Zuwendungsberechtigten auf Individualleistungen ist schriftlich bei den Bildungsberatungsstellen GF-H zu stellen (http://www.bildungsberatung-gfh.de). Diese prüfen die Zulassungsvoraussetzungen und leiten die Anträge mit einer Förderempfehlung an die für die Administration zuständige Otto Benecke Stiftung e. V. zur Bearbeitung weiter.
    2. Können bei der Antragstellung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen ohne Verschulden der Antragstellenden nicht binnen eines Monats getroffen werden, kann für maximal drei Monate die Förderung in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs bewilligt werden.
  2. Weiterleitung durch privatrechtlichen Vertrag – Die Weiterleitung der Zuwendung als Individualleistung durch die für die Administration zuständige Otto Benecke Stiftung e. V. erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags. In dem Vertrag ist neben den in der VV Nummer 12.6 zu § 44 BHO vorgesehenen Regelungen insbesondere Folgendes zu regeln:
    • a) Art, Höhe der Zuwendung sowie die Dauer der Zuwendung,
    • b) Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Maßnahmen,
    • c) Gründe für eine Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund:
      • bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme,
      • Wegfall der Fördervoraussetzungen oder
      • vorsätzlicher oder fahrlässig unrichtiger Angaben über erhebliche Tatsachen,
    • d) Regelung der Rückzahlungsverpflichtungen inclusive Verzinsung und
    • e) sonstige Verpflichtungen des Förderberechtigten:
      • Änderungen von Tatsachen, die der Bemessung der Leistungen zugrunde liegen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen sowie
      • jederzeit auf Anfrage für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendige Unterlagen vorzulegen,
      • regelmäßig an Maßnahmen teilzunehmen.
  3. Verwendungsnachweis – Die Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis zweckgerechter Verwendung der Zuwendung zu erbringen. Dieser Nachweis ist erbracht, wenn sich ihre regelmäßige Teilnahme an den Fördermaßnahmen aus der Bestätigung der Träger der Maßnahmen ergibt.
  4. Bundesrechnungshof – Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
  5. Zu beachtende Vorschriften – Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Sonstiges

  1. Statistische Meldung – Die für die Administration zuständige Otto Benecke Stiftung e. V. erstellt jährlich bis spätestens zum 30. Juni eine Statistik nach dem Muster der Anlage 1.
  2. Ausnahmeregelungen – In besonderen Fällen kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausnahmen von der in Nummer 3.1 genannten Altersgrenze zulassen. Dies gilt insbesondere, wenn die fristgerechte Antragstellung aus folgenden persönlichen und familiären Gründen nicht möglich war:
    • a) gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen,
    • b) Betreuung eines leiblichen Kindes unter drei Jahren im eigenen Haushalt,
    • c) Pflege von nahen Angehörigen bis zu 24 Monaten im eigenen Haushalt.
    • Des Weiteren kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausnahmen von den in den Nummern 5.4 und 6.1.4 genannten Fristen zulassen.

Übergangs- und Schlussvorschriften

Diese Richtlinien treten am 1. Juni 2019 in Kraft und ersetzen die Richtlinien vom 5. September 2016 (BAnz AT 20.09.2016 B1). Die Richtlinien vom 5. September 2016 sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden. Auf dieser Basis bereits bewilligte Zuwendungen bleiben für die vereinbarte Dauer in Kraft.

Die Richtlinien sind befristet bis zum 31. Mai 2024.

Bonn, den 25. April 2019
506-2451-08/006*01

Fußnoten

(1) Entspricht dem ab August 2016 gültigen BaföG Satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG/

(2) Entspricht dem ab August 2016 gültigen BaföG Satz nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG/

Das Deckblatt der Bekanntmachung neuer Richtlinien Garantiefonds Hochschulbereich im Bundeanzeiger
Das Deckblatt der Bekanntmachung neuer Richtlinien Garantiefonds Hochschulbereich im Bundeanzeiger

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