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21. Januar 2022

Kommentar zum Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag benennt eine anspruchsvolle Agenda, die wesentlichen Forderungen und Themen der Jugendsozialarbeit und der Bildungsberatung in der Sozial-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik aufgreift. Soziale Aufstiegschancen, gerechte Bildung und sichere Übergänge sowie die Herausforderungen der Migration und Digitalisierung sind (auch) zentrale jugendpolitische Fragen – und fordern eine starke Jugendsozial- und Migrationsarbeit. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. und die Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (GF-H) begrüßen insbesondere, dass die Rechte junger Menschen gestärkt werden sollen, was auch für junge Geflüchtete und eingewanderte Menschen gelten muss.

Die Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule (GF-H) ist ein vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördertes Bundesprogramm, das von der Bundearbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. koordiniert wird. Das Programm unterstützt junge Flüchtlinge und Zugewanderte bei der Vorbereitung und Aufnahme eines Hochschulstudiums in Deutschland. Im Folgenden nehmen die BAG KJS und die Bildungsberatung GF-H Stellung zu ausgewählten Aussagen im Koalitionsvertrag, die bei entsprechender Umsetzung geeignet sind, die gesellschaftliche Teilhabe junger (insbe-sondere geflüchteter) Zugewanderter und ihre Teilhabe an akademischer Bildung zu fördern.

Beratung, Bildung und Chancengerechtigkeit

„Wir wollen (…) zudem die Unterstützung des Bundes in Form der Mittel, die für Integration verwendet werden, fortsetzen. (…). Die Migrationsberatung des Bundes (Jugend-migrationsdienste, Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderinnen und Zuwanderer) und die Migrantenselbstorganisationen werden wir angemessen fördern.“ („Integration“ KV 4689 / 4696) (1)

Geflüchtete Studienbewerber*innen benötigen Orientierung und hochschulorientierte Bildungsberatung, wie sie im BMFSFJ-geförderten Bundesprogramm „Bildungsberatung Garantiefonds Hochschule“ länderübergreifend angeboten wird. Wohnsitzauflagen müssen für geflüchtete Studienbewerber*innen wegfallen oder so gestaltet sein, dass sie einen Wohnortswechsel für die Dauer der Teilnahme an studienvorbereitenden Bildungs-maßnahmen des Garantiefonds Hochschule regelmäßig ermöglichen.

Zur Sicherstellung der notwendigen Mobilität empfehlen wir dringend eine entsprechende Ergänzung des §12a Abs.5 Satz 1 Nr.1a AufenthG.

„Um neue Potenziale für den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland zu erschließen, wollen wir, dass Menschen aus anderen Ländern in unserem Land leichter studieren oder eine Ausbildung machen können.“ („Migration, Teilhabe und Staatsangehörigkeit“ KV 3960)

Hochschulzugang

Wir unterstützen Anstrengungen, Menschen aus anderen Ländern den Hochschulzugang zu erleichtern. Dabei sollten besonders die jungen Menschen berücksichtigt werden, die z. B. fluchtbedingt bereits in Deutschland leben und sich hier integrieren sollen. Der Zugang zum Studium ist für sie oft durch eine Quotierung der Studienplätze für sogenannte „Drittstaatsangehörige“ („Ausländerquote“) beschränkt. Wer über eine dauerhafte Bleibeperspektive verfügt, soll möglichst umfassend an unserer Gesellschaft teilhaben können und muss sich zu gleichen Bedingungen und mit gleichen Zugangschancen gemeinsam mit Einheimischen, EU-Bürger*innen und Bildungsinländer*innen für ein Studium bewerben können.

Studienkollegs

Geflüchtete, die aufgrund ihrer im Herkunftsland erworbenen Bildung über eine indirekte Hochschulzugangsberechtigung (HZB) (2) verfügen, benötigen Angebote, die ihnen einen raschen Studienzugang ermöglichen. Staatliche Studienkollegs der Länder bieten ausländischen Bewerber*innen bewährte, gebührenfreie und effiziente einjährige Vorbereitungen auf die sogenannte Feststellungsprüfung an, die zu einer fachgebundenen HZB führt. Die Abschlüsse an staatlichen Studienkollegs berechtigen zum Studium in allen Bundesländern. Es wäre zielführend, wenn sich der Bund zweckgebunden dauerhaft und verlässlich an der Finanzierung von staatlichen Studienkollegs beteiligt und den Ländern einen Anreiz zum Ausbau dieser Studienkollegs schafft.

„Das BAföG wollen wir reformieren und dabei elternunabhängiger machen. (…) Außerdem werden wir u. a. Altersgrenzen stark anheben, Studienfachwechsel erleichtern, die Förderhöchstdauer verlängern, (…).“ („Ausbildungsförderung“ KV 3224 / 3229)

Eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG würde jungen geflüchteten Studierenden den Zugang zur Förderung nach dem BAföG wesentlich erleichtern. Die Beschaffung von (zumeist für die Leistungsberechnung nicht relevanten) Einkommensnachweisen der Eltern in von Krisen betroffenen Herkunftsländern (z. B. Syrien, Iran, Irak, Afghanistan, Eritrea, Myanmar) ist oftmals nicht oder nur mit erheblichem Zeitaufwand möglich und verzögert die Leistungsbewilligung erheblich. Die Sorge Geflüchteter, Eltern im Herkunftsland durch die Anforderung von Einkommensnachweisen zu gefährden, weil Arbeitgeber*innen und/oder staatliche Stellen auf den Kontakt zu ihren geflüchteten und von Verfolgung betroffenen Kindern aufmerksam werden, bringt Betroffene in erhebliche Gewissensnöte.

Eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG für Geflüchtete, deren Eltern sich im Herkunftsland aufhalten, erleichtert deren Zugang zur Ausbildungsförderung und hilft überflüssige Verwaltungsvorgänge zu vermeiden. Die Regeln in §60 SGB I und §§11 Abs.2a, 47 Abs.4 BAföG (Mitwirkungspflichten) müssen entsprechend an die Lage der Schutzberechtigten angepasst werden.

Geflüchtete Studienbewerber*innen können ihre Ausbildung in Deutschland aufgrund von Flucht, Asylverfahren und Spracherwerb oftmals erst nach Jahren der Ausbildungsunterbrechung fortsetzen. Eine Anhebung der Altersgrenze beim BAföG (zurzeit 30. Lebensjahr für Bachelorstudium) für den Studienbeginn / die Studienfortsetzung in Deutschland würde die Gefahr mindern, durch Flucht, Asylverfahren oder während der Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen den Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu verlieren.

Geflüchtete Studierende müssen sich unter den neuen Lebens- und Studienbedingungen in Deutschland beruflich neu orientieren können. Unterschiede im Berufsbild zwischen Herkunftsland und Deutschland können eine neue fachliche Ausrichtung erforderlich machen. Oftmals konnten geflüchtete Studierende aufgrund der allgemeinen politischen Situation und den persönlichen durch Verfolgung geprägten Umständen in ihrem Herkunftsland ihr Studium dort nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen. Die auf Studiennachweisen des Herkunftslandes behördlich dokumentierten Studienzeiten tragen diesen Umständen nicht regelmäßig Rechnung. Die Zeiten der Immatrikulation im Herkunftsland werden für BAföG aber dennoch wie in Deutschland ordentlich absolvierte Studienzeiten gewertet (abzüglich zweier Auslandssemester). Eine Erleichterung von Studienfachwechseln nach dem dritten Fachsemester (bisher nur aus „unabweisbarem Grund“ zulässig und damit gemäß Definition nahezu unmöglich) eröffnet geflüchteten Studierenden eine den neuen Lebensumständen angemessene Neuorientierung und die finanzielle Absicherung im Studium.

Die Verlängerung der Förderhöchstdauer wird begrüßt. Sie kann geeignet sein, den tatsächlichen Studienzeiten unter Berücksichtigung der für Geflüchtete üblichen Studien- und Lebensbedingungen (durch neue Lernkultur und sprachlich bedingte Studienverzögerungen) Rechnung zu tragen. Integrationsbedingte Probleme spielen speziell während der ersten Semester eine Rolle und führen zu Verzögerungen bis zum Abschluss des Grundstudiums. Um Studienabbrüche vermeiden zu helfen, muss sich eine Verlängerung der Förderhöchstdauer insbesondere auf den Zeitpunkt des Nachweises der Leistungserbringung nach dem Grundstudium gemäß BAföG § 48 auswirken und zu einer Verlängerung der Förderhöchstdauer während des Grundstudiums führen.

„Wir wollen die Anerkennung ausländischer Qualifikationen im Lehramt beschleunigen und vereinfachen, Auslandserfahrungen von Lehramtsstudierenden und Lehrkräften unterstützen und beim beruflichen Werdegang stärker berücksichtigen.“ („Fortbildung für Lehrerinnen und Lehrer“ KV 3218)

Eine vereinfachte vollwertige Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen und die Unterstützung beruflicher Werdegänge zugewanderter Lehrer*innen kann bei entsprechender Ausgestaltung die Attraktivität des Lehramts für Zugewanderte erhöhen und ein Beitrag zur Linderung von Lehrer*innenmangel sowie der Förderung von mehr Vielfalt an Schulen sein.

Die Anerkennung im Ausland erworbener Lehramtsqualifikationen scheitert in der Regel an der besonderen (in Deutschland üblichen) Vorgabe des Hochschulabschlusses in zwei Unterrichtsfächern. Zugewanderte Lehrer*innen benötigen eine Anerkennung ihrer Qualifikation und Berufserfahrung, die es ermöglicht, in allen Ländern (Bundesländern) eine gleichberechtigte Laufbahn im Lehramt zu realisieren. Alternativ wäre eine einheitliche auf Zugewanderte ausgerichtete qualifizierende Fortbildung denkbar, die der besonderen Situation von nicht in Deutschland ausgebildeten Lehrer*innen gerecht wird.

Migration, Asyl und Integration

„Wir werden das komplizierte System der Duldungstatbestände ordnen und neue Chancen für Menschen schaffen, die bereits ein Teil unserer Gesellschaft geworden sind: Gut integrierte Jugendliche sollen nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland und bis zum 27. Lebensjahr die Möglichkeit für ein Bleiberecht bekommen (§ 25a Aufenthaltsgesetz, AufenthG). (…) Wir wollen Geduldeten in der Ausbildung und ihren Betrieben mehr Rechtssicherheit durch eine Aufenthaltserlaubnis (§ 60 c AufenthG) verleihen. Die Beschäftigungsduldung wollen wir entfristen und Anforderungen realistisch und praxistauglicher fassen. Die „Duldung light“ schaffen wir ab.” (KV 4653-4667)

„Die Einstiegsqualifizierung, die assistierte Ausbildung, ausbildungsbegleitende Hilfen und Verbundausbildungen bauen wir aus. Wir öffnen die Hilfen für Geflüchtete.“ (KV 2173)

Hier werden zentrale Forderungen der BAG KJS und des GF-H aufgegriffen und die Chancen von jungen Geflüchteten auf Ausbildung und soziale Integration deutlich verbessert, insbesondere indem die teilweise sehr willkürliche Ausbildungsduldung durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt und „Spurwechsel“ ermöglicht werden.

„Wir wollen einen Neuanfang in der Migrations- und Integrationspolitik gestalten, der einem modernen Einwanderungsland gerecht wird. (…). Wir stehen zu unserer humanitären Verantwortung und den Verpflichtungen, die sich aus dem Grundgesetz, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Europarecht ergeben, um Geflüchtete zu schützen und Fluchtursachen zu bekämpfen.“ („Integration, Migration, Flucht“ KV 4637 / 4640)

Die Verpflichtung zum Schutz und zur Aufnahme von Geflüchteten darf nicht ausgelagert und an Länder delegiert werden, die Menschenrechte missachten oder nicht willens bzw. in der Lage sind, humanitäre Standards, Gesundheitsversorgung und Zugang zu Bildung (einschließlich Hochschulbildung) zu gewährleisten.

Der verfassungs-, europa- und völkerrechtliche Schutz von Flüchtlingen darf nicht durch Auslagerung der Flüchtlinge in Länder unterlaufen werden, die diesen Schutz entweder gar nicht bieten oder praktisch nicht gewährleisten.

„Familienzusammenführung muss im Sinne der Integration und der Aufnahmefähigkeit der Gesellschaft gestaltet werden. Wir werden die Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten mit den GFK-Flüchtlingen gleichstellen.“ („Asylverfahren“ KV 4718)

Die bisherige Ausgestaltung des Familiennachzuges zu subsidiär Geschützten als Ermessensentscheidung ist geeignet, Integration zu behindern. Der Schutz der Familie trägt erheblich zu einer gelingenden Integration von Geflüchteten und deren Angehörigen bei. Beschleunigte Verfahren zur Zusammenführung erleichtern die rechtzeitige und erfolgreiche Integration in Bildung und Gesellschaft. Wir begrüßen die beabsichtigte Gleichstellung bei der Familienzusammenführung von subsidiär Geschützten mit GFK-Flüchtlingen.

„Wir werden die geordneten Verfahren des Resettlement anhand der vom UNHCR gemeldeten Bedarfe verstärken. Wir werden ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes in Anlehnung, an die bisher im Zuge des Syrien-Krieges durchgeführten Programme verstetigen und diese jetzt für Afghanistan nutzen.“ („Europäische und internationale Flüchtlingspolitik“ KV 4797)

Wir begrüßen ausdrücklich die Absicht, Resettlementverfahren zu verstetigen und ein humanitäres Aufnahmeprogramm des Bundes zu schaffen. Damit sich die Betroffenen integrieren können, müssen sie einen Aufenthaltstitel erhalten, der Ihnen Bildung und Partizipation ermöglicht (nach § 23.4 AufenthG).

Digitalisierung und Bildungsintegration Zugewanderter (3)

Digitale Teilhabe ist für junge Zugewanderte und Geflüchtete eine elementare Voraussetzung für den erfolgreichen Weg in ein Studium und zur gesellschaftlichen Teilhabe. Wir begrüßen die Ansätze für eine digitale Teilhabe für alle. Wir wünschen uns von der Koalition Konkretisierungen, die die Belange geflüchteter Studienbewerber*innen berücksichtigen.

„Wir werden die Einrichtung einer Bundeszentrale für digitale Bildung prüfen.“ (Digitale Gesellschaft KV 486)

Wir befürworten die Einrichtung einer Bundeszentrale für digitale Bildung und fordern hier eine diverse zielgruppenspezifische Ansprache, die sich auch an zugewanderte Menschen mit ihren individuellen Bedürfnissen richtet.

„Mit einem Förderprogramm für Volkshochschulen und andere gemeinnützige Bildungseinrichtungen investieren wir in digitale Infrastruktur.“ („Erwachsenenbildung“ KV 3239)

Wir begrüßen ein Förderprogramm mit Investitionen in die digitale Infrastruktur gemeinnütziger Bildungseinrichtungen. Für die Verwirklichung der digitalen Teilhabe junger Geflüchteter an Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung von Ausbildung und Studium dienen, ist die Ausstattung Teilnehmender mit entsprechenden Endgeräten unabdinglich. Erfolgreiche Maßnahmen wie das vom BMFSFJ im Rahmen des Garantiefonds Hochschule geförderte Projekt „Digitalisierung GF-H“ mit der Möglichkeit von gebührenfreien Geräteverleihen mit entsprechenden Supportangeboten müssen ausgebaut und verstetigt werden und für studienvorbereitende Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Der Bedarf an innovativen Konzepten für digitale Lehre sowie entsprechenden Qualifizierungsangeboten für Lehrende besteht neben Schule und Hochschule (vgl. „Rahmenbedingungen …“ S. 21 f) auch in der Erwachsenenbildung und insbesondere in den auf gesellschaftliche Integration ausgerichteten Integrationssprachkursen und in studienvorbereitenden Sprachkursen und Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen des Garantiefonds Hochschule angeboten werden. Qualifizierungsmaßnahmen und digitale Infrastruktur sind gerade für Zugewanderte und Geflüchtete bereits Voraussetzung für ein anschließendes gelingendes Studium.

Ergänzende Anmerkung

Unabhängig von der Notwendigkeit Gesetze (z.B. BAföG, SGB, AufenthG) so zu formulieren, dass sie einem modernen Einwanderungsland und den besonderen Bedingungen junger Zugewanderter und Geflüchteter gerecht werden sowie Integration, Bildung und Teilhabe ermöglichen, müssen die zuständigen Behörden personell, fachlich und digital so ausgestattet sein, dass sie über Anträge der Betroffenen zeitnah entscheiden können.

Autor*innen:

Heiner Terborg
Leiter Koordinierungsstelle Bildungsberatung GF-H 
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Johanna Krieser
Referentin Digitale Beratung und digitales Lernen im Rahmen des GF-H

Fußnoten

(1) Zeilenangaben der aus dem Vertrag zitierten Absätze/Sätze stehen in Klammern.

(2) Mit einer indirekten HZB ist die Voraussetzung zur Aufnahme eines Fachstudiums noch nicht erfüllt. Eine indirekte HZB berechtigt zur Teilnahme an Kursen der Studienkollegs, die auf eine zur direkten HZB führende „Feststellungsprüfung“ vorbereiten.

(3) Die Bedeutung der Digitalisierung in Bildung und Ausbildung findet für den Bereich der Integration junger Zugewanderter und Geflüchteter im Koalitionsvertrag keine explizite Erwähnung. Einige auf die Situation geflüchteter Studienbewerber*innen übertragbare Vorhaben werden in den Kapiteln „Digitale Innovation und digitale Infrastruktur“ (S. 14 ff) sowie „Bildung und Chancen für alle“ (S. 94 ff) formuliert.

Erste Seite des PDF mit dem Kommentar zum Koalitionsvertrag
Erste Seite des PDF mit dem Kommentar zum Koalitionsvertrag

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